Wie viele Stellplätze die neue Nutzung zusätzlich verlangt — und was eine Ablöse kosten kann.
Kurz beantwortet
Nachzuweisen ist bei einer Nutzungsänderung nur die Differenz: der Stellplatzbedarf der neuen Nutzung abzüglich des Bedarfs der bisher genehmigten Nutzung. Die Richtzahlen legt die Stellplatzsatzung der Gemeinde fest. Lässt sich der Mehrbedarf auf dem Grundstück nicht herstellen, kommt eine Ablösezahlung in Betracht.
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Rechnerischer Bedarf: 3–4 Stellplätze
Rechnerischer Bedarf: 4–6 Stellplätze
0 bis 3Stellplätze
Die Spanne entsteht durch die unterschiedlichen Richtzahlen in den kommunalen Satzungen: Der untere Wert gilt, wenn Ihre Gemeinde großzügig rechnet, der obere bei strenger Auslegung. Welcher zutrifft, steht in der Stellplatzsatzung Ihrer Gemeinde.
Rechnerische Ablöse: 0 € bis 45.000 €
Die Ablösebeträge legt jede Gemeinde selbst fest. In Großstädten liegen sie im mittleren fünfstelligen Bereich je Platz, in ländlichen Gemeinden deutlich darunter.
Verbreitete Bezugsgrößen aus kommunalen Stellplatzsatzungen. Verbindlich ist allein die Satzung Ihrer Gemeinde.
| Nutzungsart | Ein Stellplatz je |
|---|---|
| Wohnung | 1–1.5 Wohneinheiten |
| Büro, Verwaltung | 30–50 m² Nutzfläche |
| Arztpraxis, freier Beruf | 20–35 m² Nutzfläche |
| Verkaufsfläche | 20–40 m² Verkaufsfläche |
| Gastronomie | 4–12 Sitzplätze |
| Beherbergung, Ferienwohnung | 1–3 Gästezimmer |
| Lager | 100–200 m² Nutzfläche |
| Handwerk, Werkstatt | 50–100 m² Nutzfläche |
Diese Berechnung ist eine Orientierung und keine Nachweisführung. Verbindlich ist die Stellplatzsatzung der Gemeinde; manche Städte senken die Richtzahlen in gut erschlossenen Lagen ab oder verzichten in Innenstadtbereichen ganz auf den Nachweis. Das Werkzeug läuft vollständig in Ihrem Browser.
Der Vorab-Check klärt, ob die neue Nutzung an Ihrem Standort zulässig ist — bevor Kosten für Planung und Antrag entstehen. Für den vollständigen Antrag arbeiten eingetragene Architekten zum Festpreis.