Zweckentfremdung
Zweckentfremdung von Wohnraum in Hamburg: Regeln und Strafen
Was in Hamburg als Zweckentfremdung gilt, wer darüber entscheidet und welche zweite Genehmigung die Bauaufsicht zusätzlich verlangt.

Kurz beantwortet
In Hamburg gilt das Zweckentfremdungsverbot auf Grundlage des Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG), umgesetzt über gilt unmittelbar für das gesamte Stadtgebiet. Wer Wohnraum dauerhaft anders nutzt — als Ferienwohnung, gewerblich oder durch längeren Leerstand —, braucht dafür eine Genehmigung von Wohnraumschutzdienststelle des jeweiligen Bezirksamts. Der Bußgeldrahmen reicht bis 500.000 Euro. Unabhängig davon ist für die neue Nutzung eine baurechtliche Nutzungsänderung erforderlich.
Die Rechtslage in Hamburg
Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum dauerhaft anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Das Zweckentfremdungsrecht ist Landesrecht, wird aber kommunal umgesetzt: In Hamburg gilt gilt unmittelbar für das gesamte Stadtgebiet.
Hamburg braucht keine kommunale Satzung — das Wohnraumschutzgesetz gilt unmittelbar. Erfasst ist auch der Leerstand: Wer Wohnraum über die zulässige Dauer hinaus leer stehen lässt, entzieht ihn dem Wohnzweck.
| Merkmal | Regelung in Hamburg |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) |
| Kommunale Umsetzung | gilt unmittelbar für das gesamte Stadtgebiet |
| Zuständige Stelle | Wohnraumschutzdienststelle des jeweiligen Bezirksamts |
| Bußgeldrahmen | bis 500.000 Euro |
| Registrierung | Wohnraumschutznummer erforderlich, sie ist in jedem Inserat anzugeben |
Hinweis: Die konkreten Schwellen — wie viele Tage im Jahr die selbst bewohnte Wohnung vermietet werden darf, ab wann Leerstand erfasst ist — legt die Satzung fest und wird regelmäßig geändert. Vor jeder Entscheidung gehört ein Blick in die geltende Fassung.
Was als Zweckentfremdung gilt
- Kurzzeitvermietung an wechselnde Gäste über die satzungsmäßig zulässige Dauer hinaus.
- Umnutzung zu Gewerbe-, Büro- oder Praxisräumen.
- Leerstand über die in der Satzung genannte Dauer, ohne dass ernsthafte Vermietungsbemühungen nachweisbar sind.
- Abriss von Wohnraum ohne gleichwertigen Ersatz.
- Bauliche Veränderungen, die den Wohnraum unbewohnbar machen.
Zwei Genehmigungen, zwei Behörden
Das ist der Punkt, an dem die meisten Vorhaben scheitern: Die Zweckentfremdungsgenehmigung und die baurechtliche Nutzungsänderung sind zwei getrennte Verfahren. Sie laufen bei unterschiedlichen Behörden, prüfen unterschiedliche Fragen und werden unabhängig voneinander entschieden.
| Merkmal | Zweckentfremdung | Nutzungsänderung |
|---|---|---|
| Rechtsgebiet | Wohnraumschutzrecht | Bauordnungsrecht |
| Behörde | Wohnraumschutzdienststelle des jeweiligen Bezirksamts | untere Bauaufsichtsbehörde |
| Prüft | ob dem Markt Wohnraum entzogen wird | ob die neue Nutzung baulich zulässig ist |
| Gilt | nur in Hamburg und anderen Kommunen mit Satzung | bundesweit |
Hinweis: Reihenfolge: Erst die Zweckentfremdungsseite klären. Wird die Genehmigung in Hamburg für dieses Objekt ohnehin nicht erteilt, ist die baurechtliche Planung verlorenes Geld.
So gehen Sie vor
- 1
Satzung prüfen
Gilt die Satzung für Ihre Adresse, und welche Ausnahmen sieht sie vor? Maßgeblich ist die aktuelle Fassung, nicht eine ältere Auskunft.
- 2
Genehmigungsfähigkeit klären
Vorabkontakt mit Wohnraumschutzdienststelle des jeweiligen Bezirksamts klärt, ob für dieses Objekt überhaupt eine Genehmigung in Betracht kommt.
- 3
Zweckentfremdungsgenehmigung beantragen
Mit den in der Satzung geforderten Nachweisen. Häufig verlangt werden Grundbuchauszug, Grundriss, Nachweis der bisherigen Nutzung und die geplante Nutzungsform.
- 4
Nutzungsänderung beantragen
Parallel bei der Bauaufsicht: Bauvorlagen mit alter und neuer Nutzung, Brandschutz, Stellplatznachweis.
- 5
Registrierung und Inserate
Wohnraumschutznummer erforderlich, sie ist in jedem Inserat anzugeben. Ohne sie ist bereits das Inserat ein Verstoß.
Was bei Verstößen passiert
Die Verwaltung in Hamburg gleicht Inserate mit den erteilten Genehmigungen ab; Plattformen sind gegenüber der Behörde auskunftspflichtig. Wird ein Verstoß festgestellt, folgt die Aufforderung, den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen, verbunden mit einem Bußgeld bis 500.000 Euro.
Unabhängig davon kann die Bauaufsicht eine Nutzungsuntersagung aussprechen, allein weil die baurechtliche Genehmigung fehlt. Sie ist sofort vollziehbar und setzt nicht voraus, dass die Nutzung materiell unzulässig wäre.
Hinzu kommt der Versicherungsschutz: Bei einem Schaden in einer nicht genehmigten Nutzung kann der Gebäudeversicherer die Leistung kürzen, weil die tatsächliche Nutzung von der versicherten abweicht.
Legale Alternativen
- Genehmigte Ferienwohnung: baurechtliche Nutzungsänderung plus Zweckentfremdungsgenehmigung — der vollständige Weg.
- Vermietung im Rahmen der satzungsmäßigen Ausnahme, wenn die Wohnung selbst bewohnt wird.
- Vermietung auf Zeit an Berufspendler oder Monteure — je nach Satzung ist das keine Zweckentfremdung, weil es Wohnzwecken dient.
- Umwandlung in Gewerberaum an einem Standort ohne Zweckentfremdungssatzung.
- Ersatzwohnraum schaffen: Manche Satzungen erlauben die Zweckentfremdung, wenn gleichwertiger Wohnraum geschaffen wird.
Häufige Fragen
Ist eine Ferienwohnung in Hamburg erlaubt?
Welche Strafe droht bei Zweckentfremdung in Hamburg?
Wer ist in Hamburg für Zweckentfremdung zuständig?
Darf ich meine eigene Wohnung zeitweise vermieten?
Gilt Leerstand auch als Zweckentfremdung?
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