Umnutzung

Ladenlokal zu Wohnung umnutzen: was die Bauaufsicht prüft

Leerstehende Ladenflächen im Erdgeschoss zu Wohnraum machen — der häufigste Fall im Mischgebiet, mit zwei typischen Hürden.

Leeres Ladenlokal mit großem Schaufenster, Architektin beim Aufmaß

Kurz beantwortet

Ein Ladenlokal zu einer Wohnung umzunutzen ist genehmigungspflichtig. Im Misch- oder allgemeinen Wohngebiet ist Wohnen zulässig, sodass die Zulässigkeit meist unproblematisch ist. Die beiden Hürden sind praktischer Natur: die Belichtung tiefer Verkaufsräume und der zweite Rettungsweg. Bei Erdgeschosslagen ist Letzterer über ein Fenster ins Freie oft leicht zu lösen.

Zulässigkeit im Misch- und Wohngebiet

Ladenlokale stehen typischerweise in Mischgebieten, urbanen Gebieten oder allgemeinen Wohngebieten. In allen dreien ist Wohnen allgemein zulässig — die Nutzungsart ist damit selten das Problem.

Aufmerksamkeit verdient allerdings der Bebauungsplan: Manche Pläne setzen für Erdgeschosszonen entlang von Geschäftsstraßen ausdrücklich gewerbliche Nutzung fest, um die Ladenstruktur zu erhalten. Auch eine Erhaltungssatzung kann der Umnutzung entgegenstehen.

Belichtung: die typische Hürde bei tiefen Läden

Verkaufsräume sind oft tief und haben Fenster nur zur Straßenseite. Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken brauchen aber eine Fensterfläche im Verhältnis zur Grundfläche, in den meisten Landesbauordnungen mindestens ein Achtel bis ein Zehntel, und ausreichende Tageslichtversorgung bis in die Raumtiefe.

Lösungswege sind neue Fenster zum Hof, ein Lichtschacht, die Aufteilung des tiefen Raums in einen belichteten Aufenthaltsraum und einen unbelichteten Nebenraum — oder die Ausweisung der hinteren Zone als Abstellraum, Bad oder Küche ohne Aufenthaltsqualität.

Weitere Prüfpunkte

  • Zweiter Rettungsweg: Im Erdgeschoss meist über ein Fenster ins Freie darstellbar, das die Mindestmaße für Rettungsfenster einhält.
  • Schallschutz: Bei Lage an einer Hauptverkehrsstraße sind Anforderungen an die Außenbauteile nachzuweisen.
  • Barrierefreiheit: Wird durch die Umnutzung eine bestimmte Zahl an Wohnungen erreicht, greifen je nach Landesrecht Anforderungen an barrierefreie Erreichbarkeit.
  • Stellplätze: Der Wohnbedarf kann über dem bisherigen Ladenbedarf liegen. In innerstädtischen Lagen ist die Ablöse häufig der einzige Weg.
  • Schaufenster: Bodentiefe Verglasung zur Straße ist als Wohnraumfenster zulässig, wirft aber Fragen des Sichtschutzes auf, die für die Genehmigung unerheblich, für die Vermietbarkeit aber entscheidend sind.

Hinweis: Förderung nicht übersehen: Ein Ladenlokal ist ein beheizter Gebäudeteil ohne Wohnnutzung und fällt damit in den Anwendungsbereich der KfW 266 „Gewerbe zu Wohnen". Der Zuschuss beträgt 30 Prozent der förderfähigen Umbaukosten, höchstens 30.000 Euro je neu geschaffener Wohneinheit — und der Antrag muss vor Vorhabenbeginn bei der KfW gestellt werden. Einzelheiten stehen unter „Gewerbe zu Wohnraum umnutzen".

So läuft die Genehmigung ab

  1. 1

    Bebauungsplan prüfen

    Insbesondere auf Festsetzungen zur Erdgeschossnutzung und auf eine Erhaltungssatzung.

  2. 2

    Belichtung nachweisen

    Fensterflächen zur Grundfläche ins Verhältnis setzen und den Grundriss danach zonieren.

  3. 3

    Rettungsweg klären

    Rettungsfenster oder zweiter Ausgang, Maße nach Landesbauordnung.

  4. 4

    Antrag einreichen

    Bauvorlagen mit alter Verkaufs- und neuer Wohnnutzung, Stellplatzberechnung, Schallschutznachweis.

Häufige Fragen

Darf ich einen leerstehenden Laden einfach zu einer Wohnung machen?
Nein, die Umnutzung ist genehmigungspflichtig. Auch wenn Wohnen im Gebiet zulässig ist, ändern sich die Anforderungen an Belichtung, Rettungswege, Schallschutz und Stellplätze — damit greift die Genehmigungspflicht.
Was ist, wenn der Laden zu wenig Fenster hat?
Dann sind die Räume ohne ausreichende Belichtung keine Aufenthaltsräume. Möglich sind zusätzliche Fenster zum Hof, ein Lichtschacht oder eine Zonierung, bei der die hinteren Bereiche als Bad, Küche oder Abstellraum ausgewiesen werden.
Kann der Bebauungsplan die Umnutzung verhindern?
Ja. Manche Bebauungspläne setzen für Erdgeschosszonen entlang von Geschäftsstraßen gewerbliche Nutzung fest, um die Ladenstruktur zu sichern. Dann ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nötig, die im Ermessen der Behörde steht.
Brauche ich für die Wohnung zusätzliche Stellplätze?
Der Bedarf wird nach der örtlichen Stellplatzsatzung für die neue Wohnnutzung neu berechnet und dem bisherigen Ladenbedarf gegenübergestellt. Ergibt sich ein Mehrbedarf, der auf dem Grundstück nicht herstellbar ist, kommt eine Ablösezahlung in Betracht.

Passend dazu

Ist Ihr Vorhaben genehmigungsfähig?

Der Vorab-Check klärt, ob die neue Nutzung an Ihrem Standort zulässig ist — bevor Kosten für Planung und Antrag entstehen. Für den vollständigen Antrag arbeiten eingetragene Architekten zum Festpreis.