Nutzungsänderung

Nutzungsänderung in Hamburg: Verfahren, Zuständigkeit, Besonderheiten

Was bei einer Nutzungsänderung in Hamburg anders ist als im Bund: die maßgebliche Landesbauordnung, die zuständige Behörde und die landestypischen Stolpersteine.

Hamburger Backstein-Speicherquartier am Wasser

Kurz beantwortet

Für eine Nutzungsänderung in Hamburg gilt die Hamburgische Bauordnung (HBauO). Ob ein Vorhaben verfahrensfrei ist, regelt § 60 HBauO. Zuständig sind die Bauprüfabteilungen der sieben Bezirksämter. Das Planungsrecht — Bebauungsplan, § 34 BauGB und Baunutzungsverordnung — gilt dagegen bundeseinheitlich und wird in Hamburg genauso angewendet wie überall sonst.

Was in Hamburg landesrechtlich geregelt ist

Bei einer Nutzungsänderung greifen zwei Rechtsebenen. Das Planungsrecht — Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung — gilt bundesweit und beantwortet die Frage, ob die geplante Nutzung am Standort zulässig ist. Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht und beantwortet, welche Anforderungen das Gebäude erfüllen muss und wie das Verfahren abläuft.

Maßgeblich ist in Hamburg die Hamburgische Bauordnung, kurz HBauO. Sie regelt Verfahrensfreiheit, Bauvorlageberechtigung, Anforderungen an Aufenthaltsräume, Rettungswege und Abstandsflächen.

FrageRechtsebeneFundstelle
Ist die Nutzung am Standort zulässig?Bundesrecht§§ 29–35 BauGB, BauNVO
Ist das Vorhaben verfahrensfrei?Landesrecht§ 60 HBauO
Wer darf den Antrag unterschreiben?LandesrechtHBauO und Architektengesetz des Landes
Welche Gebühr fällt an?Landes- und KommunalrechtLandesgebührenordnung, kommunale Satzung
Braucht es eine Zweckentfremdungsgenehmigung?Landes- und KommunalrechtHamburgisches Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG)

Wer zuständig ist

Den Antrag bearbeiten die Bauprüfabteilungen der sieben Bezirksämter. Eingereicht wird je nach Kommune direkt bei der Bauaufsichtsbehörde oder über die Gemeinde, die ihn mit ihrer Stellungnahme weiterleitet.

Die Behörde beteiligt bei Bedarf weitere Stellen: die Brandschutzdienststelle, das Denkmalschutzamt, die Immissionsschutzbehörde oder das Gesundheitsamt. Jede Beteiligung verlängert das Verfahren, weshalb die Betriebsbeschreibung von Anfang an präzise sein sollte.

Was in Hamburg regelmäßig auffällt

Hamburg arbeitet mit einem weitgehend digitalisierten Verfahren über das Bauportal. Das Wohnraumschutzgesetz ist streng: Schon längerer Leerstand kann als Zweckentfremdung gewertet werden, unabhängig davon, ob eine andere Nutzung aufgenommen wurde.

Hinweis: Landesrecht ändert sich mit jeder Novelle. Die genannten Fundstellen sind zum angegebenen Prüfdatum aktuell — vor der Anwendung im Einzelfall gehört ein Blick in die geltende Fassung.

So läuft das Verfahren ab

  1. 1

    Planungsrechtliche Zulässigkeit prüfen

    Bebauungsplan oder Einfügungsgebot nach § 34 BauGB, dazu die Baunutzungsverordnung. Dieser Schritt ist bundesweit gleich.

  2. 2

    Verfahrensfreiheit prüfen

    Nach § 60 HBauO. Ändern sich die öffentlich-rechtlichen Anforderungen, ist das Vorhaben genehmigungspflichtig — unabhängig davon, ob gebaut wird.

  3. 3

    Bestandsunterlagen beschaffen

    Einsicht in die Bauakte bei der zuständigen Behörde oder Aufmaß vor Ort. Das ist der Schritt mit der größten Streubreite in der Dauer.

  4. 4

    Bauvorlagen erstellen

    Durch eine bauvorlageberechtigte Person, in der Regel eine eingetragene Architektin oder ein Architekt. Die Anforderungen an die Vorlagen ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung des Landes.

  5. 5

    Einreichen und begleiten

    Nach Eingang prüft die Behörde zuerst die Vollständigkeit, dann den Inhalt. Nachforderungen setzen die Bearbeitungszeit faktisch zurück.

Was eine Nutzungsänderung in Hamburg kostet

Die Behördengebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Landes, teils ergänzt um kommunale Satzungen. Sie wird meist aus dem Rohbauwert oder der betroffenen Fläche abgeleitet und liegt bei Nutzungsänderungen üblicherweise im unteren dreistelligen bis mittleren vierstelligen Bereich. Eine landesweit einheitliche Zahl gibt es nicht — deshalb steht hier keine.

Die Planungsleistung ist der größere Posten. Nutzuu arbeitet bundesweit mit Festpreisen: 1.297 Euro netto bis ca. 50 m², 1.697 Euro bis ca. 100 m² und 2.197 Euro bis ca. 200 m². Enthalten sind Prüfung, Bauvorlagen und Behördenkommunikation.

Nutzungsänderung in den Städten in Hamburg

Innerhalb des Landes unterscheiden sich vor allem die kommunalen Satzungen: Stellplatzsatzung, Gebührensatzung, Gestaltungssatzung und — wo vorhanden — die Zweckentfremdungssatzung. Nutzuu bearbeitet Nutzungsänderungen in Hamburg bundesweit digital, unter anderem in Altona, Eimsbüttel, Hamburg-Nord, Wandsbek, Bergedorf.

Hinweis: Ein Vor-Ort-Termin ist für die Genehmigungsplanung nicht erforderlich. Die kommunalen Satzungen sind öffentlich zugänglich und werden je Vorhaben ausgewertet.

Häufige Fragen

Welche Bauordnung gilt für eine Nutzungsänderung in Hamburg?
Die Hamburgische Bauordnung (HBauO). Sie regelt das Verfahren, die Verfahrensfreiheit, die Bauvorlageberechtigung und die Anforderungen an das Gebäude. Das Planungsrecht — Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung — gilt daneben bundeseinheitlich.
Wann ist eine Nutzungsänderung in Hamburg genehmigungsfrei?
Die verfahrensfreien Vorhaben regelt § 60 HBauO. Der Grundsatz ist bundesweit gleich: verfahrensfrei ist eine Nutzungsänderung nur, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige. Verfahrensfrei heißt dabei nicht erlaubt — das materielle Baurecht gilt weiter.
Wer bearbeitet den Antrag in Hamburg?
Die Bauprüfabteilungen der sieben Bezirksämter. Je nach Kommune wird der Antrag direkt dort oder über die Gemeinde eingereicht, die ihn mit ihrer Stellungnahme weiterleitet.
Was kostet eine Nutzungsänderung in Hamburg?
Die Behördengebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Landes und kommunalen Satzungen; sie liegt bei Nutzungsänderungen üblicherweise zwischen einigen hundert und rund 1.500 Euro. Die Planungsleistung kostet bei Nutzuu 1.297 bis 2.197 Euro netto, je nach Fläche.
Kann ein Architekturbüro aus einem anderen Bundesland den Antrag stellen?
Ja. Die Bauvorlageberechtigung aus der Eintragung in eine Architektenliste gilt bundesweit, unabhängig davon, bei welcher Landeskammer die Eintragung besteht. Maßgeblich für die Bearbeitung ist das Recht des Landes, in dem das Gebäude steht.

Passend dazu

Ist Ihr Vorhaben genehmigungsfähig?

Der Vorab-Check klärt, ob die neue Nutzung an Ihrem Standort zulässig ist — bevor Kosten für Planung und Antrag entstehen. Für den vollständigen Antrag arbeiten eingetragene Architekten zum Festpreis.